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04.04.2023
Recht

Die Gaspreise steigen, die Gaspreisbremse soll Abhilfe schaffen.

Nachdem die Weltmarktpreise für Erdgas und Rohöl im Jahr 2022 infolge der angespannten Versorgungslage, ausgelöst insbesondere durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und die damit einhergehenden Sanktionen, auf Höchststände geklettert sind, hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen beschlossen, um neben den Verbrauchern auch die Wirtschaft von den gestiegenen Energiekosten zu entlasten. So wurde am 15. Dezember 2022 der Gesetzesentwurf für die Energiepreisbremsen durch den Deutschen Bundestag verabschiedet, der nach Zustimmung des Bundesrats am 16. Dezember 2022 schließlich am 24. Dezember 2022 in Kraft treten konnte.
Gaspreisbremse und deren Auswirkungen für Vermieter

Die Gaspreisbremse, als ein Bestandteil dieses Gesetzespakets, gilt für Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen ab März 2023 und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Sie deckelt den Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde für eine bestimmte Grundmenge an Gas, nämlich 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 2023. Für den Verbrauch über diese Grundmenge hinaus muss hingegen weiterhin der vom jeweiligen Versorger geforderte Marktpreis bezahlt werden. Hierdurch soll einerseits eine Entlastung erreicht werden, andererseits aber auch ein Anreiz zum Energiesparen beibehalten werden. Die Gaspreisbremse ist damit auch kein allgemeines Preisregulierungselement, sondern soll die Abnehmer lediglich vor unverhältnismäßigen Preiserhöhungen schützen.


Um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu überbrücken, hat der Bund zudem noch für das Jahr 2022 den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen eingeführt.


Für Industriekunden hingegen gilt eine andere Regelung: Sie erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs des Jahres 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde, müssen für den darüber hinausgehenden Verbrauch aber ebenfalls den regulären Marktpreis des Energielieferanten aufwenden.

Finanziert werden die Gas- und Wärmepreisbremsen im Rahmen des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms gegen die Energiekrise, wobei es sich nach dem Willen der Bundesregierung ausdrücklich nur um vorübergehende Maßnahmen handeln soll, um die Verbraucher vor den Folgen der globalen Energiekrise zu schützen. Langfristig setzt die Bundesregierung demgegenüber auf den Ausbau erneuerbarer Energien und die Förderung von Energieeffizienz.


Dabei ist die Gaspreisbremse nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine rechtliche, vor allem aber wohl eine organisatorische Herausforderung – denn durchgeführt und letztlich umgesetzt wird sie nicht durch den Staat, sondern durch die Energieversorger: Diese müssen die Entlastungsbeträge an ihre Gaskunden weitergeben und sie in diesem Zusammenhang schriftlich über die konkreten Auswirkungen informieren, aber auch Abschlagszahlungen an die geänderte Preisstruktur anpassen. Und hier zeigt sich, dass einige Energieversorger ihre Kunden bislang noch nicht oder fehlerhaft informiert haben, etwa durch den Ansatz zu hoher Abschlagszahlungen. Dies ist durchaus verständlich, sind die Versorger doch gezwungen, für jeden einzelnen Kunden individuelle Feststellungen zum Vorjahresverbrauch, zu erwartenden Verbrauch und zu den anzusetzenden Kosten zu treffen, um diese dann konkret für jeden einzelnen Kunden auch umzusetzen.


Letztlich wird man allen Kunden der Versorger, ob Mieter oder Vermieter, empfehlen müssen, insbesondere die Abrechnungen der Versorger sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Einwendungen gegen fehlerhafte Berechnungen zu erheben, aber auch schon auf die schriftlichen Mitteilungen der Gaslieferanten und Anpassungen der Abschlagsrechnungen ein erhöhtes Augenmerk zu richten.

    Gaspreisbremse senkt monatliche Mehrkosten einer 4-köpfigen Familie

    Abbildung 1: Wie die Gaspreisbremse die monatlichen Mehrkosten einer 4-köpfigen Familie senkt, können Sie in diesem Beispiel sehen.

    Je nach Konstellation ergeben sich durch die Gaspreisbremse folgende Auswirkungen für den Vermieter:

    • Am einfachsten ist es für ihn, wenn der Mieter unmittelbar mit seinem Gasversorger einen Vertrag abgeschlossen hat. Dann erfolgt nämlich auch die Abrechnung direkt zwischen diesen beiden Parteien ohne jede Beteiligung des Vermieters.
    • Besteht hingegen ein Liefervertrag zwischen Vermieter und Gasversorger, so ist der Vermieter verpflichtet, die im Rahmen der Gaspreisbremse enthaltenen Entlastungen in der Betriebskostenabrechnung an seine Mieter weiterzugeben. Dies gilt auch für die Dezember-Entlastung, da auch diese nur der Vermieter, nicht aber der Mieter erhalten hat.

    Ähnlich verhält es sich bei der Eigentümergemeinschaft. Auch dort wirkt sich die Entlastung unmittelbar nur bei ihr aus, sie muss diese jedoch an ihre jeweiligen Eigentümer im Rahmen der Abrechnung für das Jahr 2023 weitergeben.


    Im Ergebnis führt die Gaspreisbremse, ebenso wie die übrigen Maßnahmen aus diesem Katalog, sicherlich zu einer Entlastung der Verbraucher, der Unternehmen und der Industrie. Festzustellen ist allerdings, dass neben den Versorgern insbesondere die Vermieter mit einem erheblichen organisatorischen und damit letztlich wohl auch finanziellen Aufwand konfrontiert sind, jedenfalls soweit sie die konkreten Vorgaben mit ihren Mietern umsetzen müssen.

    Zur Person:
    Stephan Wiedorfer
    Stephan Wiedorfer
    wurde 1967 in München geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in München und arbeitete während seines Referendariats sechs Monate in New York bei dem größten deutschen Plattenlabel. Seit 1996 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und gründete 1999 seine erste Kanzlei. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung auf dem Gebiet des Computer- und Internetrechts einschließlich der prozessualen Durchsetzung entsprechender Ansprüche. Weitere Tätigkeitsgebiete sind das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Stephan Wiedorfer ist seit dem 4. Februar 2008 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (DGRI) und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV-IT).
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