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08.04.2021
Recht

Smart ja, aber auch sicher? Drohnen im Einsatz für Hausverwaltungen

Welch wunderbare Arbeitserleichterung! Das Hausdach bis zum letzten Ziegel überblicken, verwitterte Fensterrahmen kontrollieren, beschädigte Balkonbrüstungen überprüfen, den Zustand des Wandputzes rundum im Blick behalten, den Kamin auch von oben sehen und all das auch noch zu einem unschlagbar günstigen Preis: ein voll ausgestattetes Fluggerät mit hochauflösender Kamera und großem Arbeitsspeicher, das Tag und Nacht einsatzfähig ist, ohne großen Personaleinsatz und zeitlich absolut flexibel genutzt werden kann und sich auch noch spielerisch bedienen lässt, weil es nahezu von alleine fliegt. Moderne Drohnen ermöglichen all das und scheinen daher eine unkomplizierte und nahezu perfekte Lösung für die Hausverwaltung zu sein.
Rechtliche Aspekte vom Einsatz von Drohnen für Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen

Doch Achtung! Gerade, da technisch vollständig ausgerüstete Fluggeräte schnell einige Kilos wiegen und infolge des relativ geringen Preises auch für die breite Masse erschwinglich geworden sind, sah sich der europäische Gesetzgeber gezwungen, einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen vorzugeben, die dafür sorgen sollen, dass insbesondere Menschen nicht verletzt und wichtige Infrastrukturen nicht beeinträchtigt werden.


So hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 24. Mai 2019 ein neues Regelwerk erlassen, das insbesondere seit dem 30. Dezember 2020 neue Änderungen gebracht hat. Die wichtigsten Regelungen sollen nachfolgend in den wesentlichen Zügen dargestellt werden:


Die Drohnen oder UAS, wie deren korrekte Bezeichnung lautet, nämlich Unmanned Aircraft System, also unbemanntes Luftfahrzeugsystem, sind nun in drei Betriebskategorien unterteilt, nämlich „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Die letztgenannte Kategorie umfasst beispielsweise solche Systeme, die Personen oder gefährliche Güter befördern können („Lufttaxis“), während die „spezielle“ Betriebskategorie solche UAS umfasst, die außerhalb der Sichtweite betrieben werden oder über 25 kg Startmasse haben. Die „offene“ Betriebskategorie schließlich umfasst Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 25 kg, die insbesondere innerhalb der Sichtweite und bis maximal 120 m Höhe fliegen. Die erste Neuerung der aktuellen gesetzlichen Regelung ist, dass eine Registrierungspflicht für die Betreiber von Drohnen besteht und zwar auch schon für solche der „offenen“ Kategorie mit einer Startmasse ab 250 g. Gleiches gilt auch für Fluggeräte unter 250 g, wenn diese mit einer Kamera oder der sonstigen Möglichkeit der Aufzeichnung personenbezogener Daten ausgestattet sind und es sich nicht um Spielzeug handelt. Die in diesem Zusammenhang erteilte Registrierungsnummer ist dabei sichtbar auf der eingesetzten Drohne anzubringen.


Eine weitere Voraussetzung geistert immer wieder als „Drohnenführerschein“ durch die Nachrichten, meint jedoch den sogenannten Kompetenznachweis. Auch dieser ist bereits ab einer Startmasse der Drohne von 250 g verpflichtend (sofern es sich nicht um Spielzeug handelt, das ausdrücklich als solches zugelassen ist), hat jedoch in der „offenen“ Betriebskategorie die Erleichterung, dass für eine Vielzahl der Flugsysteme in bestimmten Varianten lediglich ein theoretischer Online-Test auf der Webseite des Luftfahrtbundesamtes durchzuführen ist, während insbesondere für professionelle UAS ein abgeschlossenes Selbststudium nachzuweisen und eine theoretische Prüfung bei einer vom Luftfahrtbundesamt benannten Stelle abzulegen ist.

Informationstechnologie und Immobilien (IT&I) Ausgabe Nr. 33 / April 2022

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Der Betrieb der Drohnen selbst ist in der „offenen“ Kategorie dabei grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn die Drohne weniger als 25 kg Startmasse hat, während des gesamten Fluges in unmittelbaren Blickkontakt des steuernden Piloten steht und eine maximale Flughöhe von 120 m nicht überschreitet. Andernfalls ist zusätzlich auch noch eine Betriebsgenehmigung erforderlich.


Beim Betrieb der UAS ist zu beachten, dass die nationalen Vorschriften, in der Bundesrepublik Deutschland etwa die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), Gebiete ausweisen können, in denen der Betrieb von Drohnen verboten ist. Hierzu gehören beispielsweise Naturschutzgebiete, aber auch Krankenhäuser und besondere Infrastrukturen, wie Militär, Polizei oder Industrieanlagen.


Wenig bekannt ist auch, dass nach § 21b Nr. 7 LuftVO der Betrieb von Drohnen über (fremden) Wohngrundstücken nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten zulässig ist. Muss also zur Überprüfung der verwalteten Immobilie ein Nachbargrundstück zwingend überflogen werden, ist zuvor die Zustimmung des Berechtigten einzuholen, da ein Verstoß gegen diese Vorschrift auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt.


Neben diesen luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen sind ergänzend auch die allgemeinen Vorschriften zu beachten, wobei hier insbesondere das Recht am eigenen Bild zu nennen ist: Bildaufnahmen von fremden Personen (Nachbarn, Mieter, Besucher, Handwerker) sind daher ebenfalls nur nach deren Zustimmung möglich. Und schließlich muss bei Benutzung der Drohne sichergestellt werden, dass keine Aufnahmen innerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereiches erfolgen, wenn etwa das Fluggerät den Zustand eines Schlafzimmerfensters überprüft oder der Balkon in „Augenschein“ genommen wird, auf dem sich die Bewohner aufhalten.


Die Komplexität der vorstehenden Regelungen macht deutlich, dass es für Hausverwaltungen trotz der enormen Verlockungen rechtlich sicherer sein dürfte, auf professionelle Anbieter zurückzugreifen, die Drohnen geschäftsmäßig betreiben und daher sowohl über die notwendigen Betriebserlaubnisse, als auch „Führerscheine“ verfügen und darüber hinaus durch entsprechende (verpflichtende) Haftpflichtversicherungen ausreichend gegen etwaige finanzielle Schäden durch Unfälle mit dem Fluggerät abgesichert sind. Dies gilt erst recht für komplexe Wohnanlagen, bei denen nicht alle Gebäudeteile vom Betreiber des Fluggeräts einzusehen sind, also eine Steuerung über die Bildübertragung der Drohne erfordern.

Zur Person:
Stephan Wiedorfer
Stephan Wiedorfer
wurde 1967 in München geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in München und arbeitete während seines Referendariats sechs Monate in New York bei dem größten deutschen Plattenlabel. Seit 1996 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und gründete 1999 seine erste Kanzlei. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung auf dem Gebiet des Computer- und Internetrechts einschließlich der prozessualen Durchsetzung entsprechender Ansprüche. Weitere Tätigkeitsgebiete sind das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Stephan Wiedorfer ist seit dem 4. Februar 2008 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (DGRI) und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV-IT).
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